Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 192b
§ 192b – Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden. (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Verteidigung muss den Beginn und das Ende der Übergangsgebührnisse für frühere Soldaten auf Zeit melden.
- Diese Meldung kann auch von einer bestimmten Stelle des Ministeriums vorgenommen werden.
- Es gelten bestimmte Paragraphen des Vierten Buches in Bezug auf die Übergangsgebührnisse.
- Die genannten Paragraphen regeln Details zu den Übergangsgebührnissen.
- Die Vorschriften betreffen sowohl den Bezug als auch die Dauer der Zahlungen.